Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Was ändert sich bei Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche?

Unsere Antwort

Alle heilpädagogischen Leistungen für Kinder mit Behinderung im Vorschulalter sind grundsätzlich beitragsfrei –  bei anderen Unterstützungsleistungen wird je nach Einkommen der Eltern ein Eigenbeitrag zur Finanzierung der Leistung fällig.

Ob bei Leistungen für Kinder und Jugendliche ein Beitrag zu leisten ist, hängt von der Art der Leistung ab. Bei bestimmten Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ist grundsätzlich kein Eigenbeitrag vorgesehen. Dazu gehören zum Beispiel die heilpädagogischen Leistungen im Vorschulalter oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Bei der Betreuung in Tageseinrichtung sowie in einer stationären Einrichtung ("über Tag und Nacht") können bei entsprechendem Einkommen der Eltern Eigenbeiträge erhoben werden, als Ausgleich etwa für die Ersparnis durch beispielsweise die Verpflegung in der Einrichtung. Eltern haben durch die Betreuung entsprechende häusliche Einsparungen, die dann als Kostenbeitrag gefordert werden. Die Einsparungen werden individuell ermittelt und orientieren sich der Höhe nach an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, für die grundsätzlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen ist, und die nicht in Tages- bzw. Wohneinrichtungen über Tag oder über Tag und Nacht erbracht werden, gehören zum Beispiels Hilfsmittel für Minderjährige, etwa ein Computer, oder ein erforderlicher PKW-Umbau. Für die Berechnung des Eigenbeitrages der Eltern wird ihr Einkommen der Eltern zugrunde gelegt - bei Alleinerziehenden das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Die Einkommensgrenze ist jeweils unterschiedlich, je nachdem, ob das Kind bei beiden Elternteilen oder nur bei einem Elternteil lebt. Bei Alleinerziehenden wird die Einkommensgrenze gebildet wie oben bei der Frage zur Berechnung des Einkommens von Erwachsenen dargestellt, und um einen Zuschlag von 10 Prozent für das leistungsberechtigte Kind sowie für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt erhöht. Bei zusammenlebenden Eltern erhöht sich die Einkommensgrenze um einen Zuschlag von 75 Prozent der sogenannten „Bezugsgröße der Sozialversicherung“. Sie wird ermittelt aufgrund des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversichrungen im vorvergangenen Kalenderjahr. 2024 liegt die jährliche Bezugsgröße bei 42.420 Euro Jahresentgelt.