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Wer genau erhält heilpädagogische Leistungen in der Frühförderung?

Unsere Antwort

Nach § 79 SGB IX erhalten heilpädagogische Leistungen noch nicht eingeschulte Kinder, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder abgemildert werem können. Schwertsbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder erhalten diese Leistung immer. In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 3 SGB IX werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistungen erbracht. Anspruch auf Eingliederungshilfe haben also Kinder, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben und dadurch in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.