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Was ist das Ziel der Qualitätsprüfungen?

Unsere Antwort

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die Steuerungsverantwortung und Steuerungsverpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe deutlich gestärkt worden. Ziel ist, für die Menschen mit Behinderung die qualitativ angemessene Leistungserbringung, unter anderem durch den zweckgebundenen Einsatz der finanziellen Mittel, abzusichern. Das Land Nordrhein-Westfalen bestärkt dieses Ziel und gibt mit dem Paragraph 8 des Ausführungsgesetzes NRW zum SGB IX (AG-SGB IX NRW) anlassunabhängige und unangekündigte Qualitätsprüfungen vor. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Vorfällen mit Gewalt und Übergriffen gegen Menschen mit Behinderung in Einrichtungen soll das erweiterte Prüfrecht dem Schutz der Leistungsbezieher*innen dienen. Ziel der Regelung der unangekündigten Prüfung ist die Sicherstellung von Authentizität in der Prüfung. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist als Leistungsträger der Eingliederungshilfe seither gesetzlich dazu verpflichtet, die Einrichtungen und Dienste zu prüfen und sicherzustellen, dass sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.